[ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ]

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Tom‘s Oldtimerservice

Stand 09/2016

1. Geltungsbereich:

Alle Lieferungen und Leistungen seitens Tom’ s Oldtimerservice (nachfolgend Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Alle Preisangaben verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2. Angebot und Vertragsabschluss:

Soweit nicht anders bestimmt, bedürfen alle Erklärungen mindestens der Textform gem. § 126 b BGB. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Die zu erbringenden Leistungen werden in einem Auftragsschein oder Bestätigungsschreiben bezeichnet. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Preisangaben und Angebote außerhalb eines verbindlichen Kostenvoranschlags sind unverbindlich und dienen lediglich als Orientierungsrahmen. Wünscht der Auftraggeber die Abholung und / oder Anlieferung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Im Falle eines verbindlichen und kostenpflichtigen Kostenvoranschlags werden Arbeiten und Ersatzteile im Einzelnen aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Erteilung gebunden.

3. Liefer- und Leistungsfristen, Fertigstellung:

Alle Termins- oder Fristenangaben erfolgen unverbindlich. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

Ergibt sich während der Reparatur die Notwendigkeit zusätzlicher oder ergänzender Arbeiten, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Durchführung solcher Arbeiten unverzüglich zu informieren. Für die Abrechnung zusätzlicher Leistungen gelten die Preise und Bedingungen des Grundauftrages. Alle Preise für Lieferungen und Leistungen beziehen sich auf den Geschäftssitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort.

4. Abnahme und Mängelhaftung:

Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung unverzüglich an. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber befindet sich mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von fünf Werktagen nach Meldung der Fertigstellung abzuholen, sofern der Auftragnehmer ihn daraufhin mit einer weiteren Frist von mindestens fünf Werktagen schriftlich gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzen sich die Fristen auf zwei Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die angefallene, andernfalls die ortsüblichen Kosten für die Aufbewahrung berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand in Kenntnis des Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese schriftlich vorbehalten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Rechnungsstellung

In der Rechnung werden Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Material gesondert ausgewiesen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer geht zulasten des Auftraggebers.

Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers schriftlich und spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Gleiches gilt für eine Beanstandung seitens des Auftraggebers.

6. Zahlung

Die ausgewiesenen Beträge sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle beweglichen Teile, die nicht Zubehör oder wesentlicher Bestandteil eines Fahrzeuges oder einer sonstigen Sache geworden sind, die im Eigentum des Auftraggebers steht, Eigentum des Auftragnehmers.

Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem bearbeiteten Gegenstand zu. Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Teilzahlungen oder Zwischenrechnungen vereinbart worden sind, ist der Auftragnehmer bei nicht fristgerechter Zahlung berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Etwaige Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 257BGB) zu verlangen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so erhöht sich der Zinssatz um weitere vier Prozentpunkte. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ausgefallen ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Verweigert der Auftraggeber ohne berechtigten Grund die Abnahme, werden alle Forderungen sofort fällig.

Leistet der Auftraggeber im Verzugsfall trotz Mahnung nicht, ist der Auftragnehmer bei Abrechnungen für Teilleistungen sowie bei Abschlagsrechnungen zur fristlosen Kündigung des Werkvertrages berechtigt.

Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers anzuzweifeln, insbesondere eine Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanordnung, ist der Auftraggeber berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

7. Abtretung, Aufrechnung

Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

8. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht bleibt davon unberührt. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilelieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches .Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und möglichst genau zu bezeichnen. Stellt sich auf eine Mängelrüge des Auftraggebers heraus, dass ein gewährleistungspflichtiger Mangel nicht vorliegt, trägt der Auftraggeber alle erforderlichen Feststellungs-, Untersuchungs- und etwaige Transportkosten.

10. Haftung

Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftragnehmer Vollkaufmann im Sinne des HGB, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht für den Firmensitz des Auftragnehmers. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

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